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§ 27 WO-EwZ - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter jeweils mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. 2In allen Fällen der Verhältniswahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, die sie nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben können.

(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der jeweils an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 2Ist nur ein Sitz zu vergeben oder entfallen nach § 6 Abs. 2 alle Sitze auf ein Geschlecht, so entfällt eine Trennung nach Bewerberinnen und Bewerbern. 3Bei Listen, die mit einem Kennwort oder einer Gewerkschaftsbezeichnung versehen sind, ist auch das Kennwort oder die Gewerkschaftsbezeichnung anzugeben. 4Der Wahlvorstand kann entscheiden, dass die Vorschlagslisten abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.

(3) Auf dem Stimmzettel ist deutlich zu vermerken, dass die Wahlberechtigten nur eine Stimme haben.

(4) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.