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§ 16 WO-EwZ - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Die Stimmabgabe zur Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und zur Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter findet gleichzeitig statt.

(2) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe je eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter ausgeübt. Die Stimmzettel und die Wahlumschläge für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel und die Wahlumschläge von anderer Farbe sein müssen als für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) Ist nach den Grundsätze n der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätze n der Mehrheitswahl zu wählen (§ 29 Abs. 1), so werden die Stimmen für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben.

(5) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. 1.
    die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
  2. 2.
    die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. 3.
    aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. 4.
    die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
  5. 5.
    die gegen § 18 Abs. 2 verstoßen,
  6. 6.
    bei denen ein Name mehrfach angekreuzt ist (§ 29 Abs. 3 Satz 3).

(6) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter oder für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.