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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Durchführung der Bisambekämpfung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 15.04.2024 - 62024/002/0005-0002 -

Vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

- VORIS 28200 -

- Im Einvernehmen mit dem ML -

Bezug: RdErl. v. 09.12.1999 (Nds. MBl. S. 813)
- VORIS 28200 00 00 40 012 -

Dieser RdErl. regelt die Bekämpfung des Bisams als Schädling, soweit sie als Teil der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach § 39 WHG und § 61 NWG und der Erhaltungspflicht von Deichen nach § 5 NDG erfolgt und hierfür Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Bisambekämpfung nach den genannten Vorschriften liegt bei den Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen nach dem WHG bzw. dem NWG und dem NDG. Die Gewässerunterhaltung und die Deicherhaltung haben zudem eine wesentliche Bedeutung für die Nutzbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Daher wird die Tätigkeit der Bisambekämpfung der Landwirtschaft zugeordnet und unter § 2 Abs. 6 LwKG subsumiert.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)