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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Berufs- oder gewerbsmäßig tätige Personen haben gegenüber der für den Tierschutz zuständigen Behörde (Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover und Zweckverband Veterinäramt JadeWeser) einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a Satz 1 Tierschutzgesetz zu erbringen. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der Sachkunde die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundekurs nach Nummer 5 Satz 1 anerkennen. Der Sachkundenachweis kann, insbesondere bei vorliegenden Zweifeln an der Sachkunde, auch durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Veterinärbehörde erbracht werden (Nummer 3.2.4 Satz 1 zu § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 [BAnz. Beil. Nr. 36a vom 22. Februar 2000]).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)