Abschnitt 4 BisamRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BisamRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Berufs- oder gewerbsmäßig tätige Personen haben gegenüber der für den Tierschutz zuständigen Behörde (Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover und Zweckverband Veterinäramt JadeWeser) einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a Satz 1 Tierschutzgesetz zu erbringen. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der Sachkunde die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundekurs nach Nummer 5 Satz 1 anerkennen. Der Sachkundenachweis kann, insbesondere bei vorliegenden Zweifeln an der Sachkunde, auch durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Veterinärbehörde erbracht werden (Nummer 3.2.4 Satz 1 zu § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 [BAnz. Beil. Nr. 36a vom 22. Februar 2000]).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)