Abschnitt 8 BisamRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BisamRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Gemäß § 4 Abs. 3 BArtSchV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zulassen, soweit dies
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019, S. 115), und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7; L 95 vom 29.03.2014, S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193), nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Einsatz von Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen) vom grundsätzlichen Verbot des Einsatzes von Reusenfallen ist im Einzelfall also möglich. Das grundsätzliche Verbot dieses Fallentyps wurde aus Gründen des Tierschutzes erlassen. Daher sind an die in § 4 Abs. 3 BArtSchV normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Einsatzes von Reusenfallen strenge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen im Einzelfall nachzuweisen und zu dokumentieren ist. In den Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zwingend darzulegen, warum im konkreten Einzelfall nicht nur mit anderen, selektiv fangenden und sofort tötenden Fallen gearbeitet werden kann. Eine Stellungnahme der LWK ist in jedem Einzelfall einzuholen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)