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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

In Gebieten, die gemäß § 16 NNatSchG besonders geschützt sind, für die besondere Schutzanordnungen gemäß § 43 NNatSchG gelten, die dem Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" unterliegen, dürfen Maßnahmen nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden und nur Verfahren und Fanggeräte zum Einsatz kommen, die über die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Anforderungen hinaus den dort geltenden Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)