Abschnitt 6 BisamRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BisamRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die für den Wohnort der Bisamfängerin oder des Bisamfängers zuständige Veterinärbehörde stellt auf Verlangen eine Sachkundebescheinigung über die nachgewiesene Sachkunde zum Bisamfang gemäß § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz aus. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung einer sog. Fängerkarte durch die LWK. Die Fängerkarte beinhaltet:
den Namen und die Anschrift der Bisamfängerin oder des Bisamfängers,
den zuständigen Unterhaltungsverband,
das zugewiesene Fanggebiet,
das Datum der Sachkundebescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)