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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die für den Wohnort der Bisamfängerin oder des Bisamfängers zuständige Veterinärbehörde stellt auf Verlangen eine Sachkundebescheinigung über die nachgewiesene Sachkunde zum Bisamfang gemäß § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz aus. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung einer sog. Fängerkarte durch die LWK. Die Fängerkarte beinhaltet:

  • den Namen und die Anschrift der Bisamfängerin oder des Bisamfängers,

  • den zuständigen Unterhaltungsverband,

  • das zugewiesene Fanggebiet,

  • das Datum der Sachkundebescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)