BisamRdErl,NI - Bisamrunderlass

Durchführung der Bisambekämpfung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 15.04.2024 - 62024/002/0005-0002 -

Vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

- VORIS 28200 -

- Im Einvernehmen mit dem ML -

Bezug: RdErl. v. 09.12.1999 (Nds. MBl. S. 813)
- VORIS 28200 00 00 40 012 -

Dieser RdErl. regelt die Bekämpfung des Bisams als Schädling, soweit sie als Teil der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach § 39 WHG und § 61 NWG und der Erhaltungspflicht von Deichen nach § 5 NDG erfolgt und hierfür Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Bisambekämpfung nach den genannten Vorschriften liegt bei den Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen nach dem WHG bzw. dem NWG und dem NDG. Die Gewässerunterhaltung und die Deicherhaltung haben zudem eine wesentliche Bedeutung für die Nutzbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Daher wird die Tätigkeit der Bisambekämpfung der Landwirtschaft zugeordnet und unter § 2 Abs. 6 LwKG subsumiert.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

Abschnitt 1 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die LWK unterstützt die Bekämpfungspflichtigen. Sie nimmt hierbei folgende Aufgaben wahr:

1.1
großflächige Überwachung des Auftretens des Bisams sowie Erhebung relevanter biologischer Eckdaten,

1.2
Organisation der technischen Durchführung von großflächigen Bekämpfungsmaßnahmen,

1.3
Sachkundeausbildung i. S. des § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz sowie Weiterbildung und Überwachung der von den Bekämpfungspflichtigen beauftragten Bisamfängerinnen und Bisamfänger,

1.4
Koordinierung der Fangbereiche,

1.5
Initiierung und Begleitung der Entwicklung und Erprobung neuer Bekämpfungsverfahren und von Eignungsprüfungen neuer Fanggeräte sowie Koordinierung der periodischen Überprüfung der eingesetzten Fanggeräte auf tier- und artenschutzgerechte Anwendung,

1.6
Beratung der Deich- und Unterhaltungsverbände und der zuständigen Behörden,

1.7
jährliche Dokumentation der Fangorte in geeigneter digitaler Form.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

Abschnitt 2 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen haben bei der Bekämpfung insbesondere das Tier- und Artenschutzrecht zu beachten. Insbesondere muss jeder, der ein Wirbeltier tötet, über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ihnen wird daher empfohlen, Personen mit der Bisambekämpfung zu beauftragen, die hierbei berufs- oder gewerbsmäßig tätig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

Abschnitt 3 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das berufsmäßige Betäuben und Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein. Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden. Ein gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Tieren liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)

Abschnitt 4 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Berufs- oder gewerbsmäßig tätige Personen haben gegenüber der für den Tierschutz zuständigen Behörde (Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover und Zweckverband Veterinäramt JadeWeser) einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a Satz 1 Tierschutzgesetz zu erbringen. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der Sachkunde die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundekurs nach Nummer 5 Satz 1 anerkennen. Der Sachkundenachweis kann, insbesondere bei vorliegenden Zweifeln an der Sachkunde, auch durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Veterinärbehörde erbracht werden (Nummer 3.2.4 Satz 1 zu § 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 [BAnz. Beil. Nr. 36a vom 22. Februar 2000]).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)