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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde der Bisamfängerinnen und Bisamfänger führt die LWK einen "Sachkundekurs zum Bisamfang" durch. Die Vermittlung der Kursinhalte durch die LWK hat durch sachkundige Personen i. S. des § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz zu erfolgen. Inhalt und Umfang des Sachkundekurses haben sich an den Vorgaben in Nummer 3.2.4 zu § 4 (Töten von Tieren) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 (BAnz. Beil. Nr. 36a vom 22. Februar 2000) auszurichten. Die Schulungsunterlagen für den Sachkundekurs werden unter der Federführung der LWK in Abstimmung mit ML und MU erstellt und regelmäßig aktualisiert. Am Ende des Sachkundekurses ist eine Erfolgskontrolle mit einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil (Kenntnisse) sowie einem praktischen Teil (Fähigkeiten) durchzuführen. Die Erfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn in beiden Teilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die LWK stellt über die erfolgreiche Teilnahme mit bestandener Erfolgskontrolle eine Teilnahmebescheinigung aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)