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  • ab 01.08.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 7 BisamRdErl 2024

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Es dürfen ausschließlich sofort tötende Fallen verwendet werden, die die tier- und artenschutzrechtlichen Voraussetzungen sowie den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV ist es verboten, Bisame mit Fallen zu fangen oder zu töten. Dieses gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV für Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV ist es abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV gestattet, Bisame mit Fallen, ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land- oder fischerei- oder sonstiger erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV müssen die Fallen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)