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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Das berufsmäßige Betäuben und Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein. Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden. Ein gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Tieren liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)