Abschnitt 3 BisamRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BisamRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Das berufsmäßige Betäuben und Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein. Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden. Ein gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Tieren liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)