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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Unterhaltungs- und Erhaltungspflichtigen haben bei der Bekämpfung insbesondere das Tier- und Artenschutzrecht zu beachten. Insbesondere muss jeder, der ein Wirbeltier tötet, über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ihnen wird daher empfohlen, Personen mit der Bisambekämpfung zu beauftragen, die hierbei berufs- oder gewerbsmäßig tätig sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)