Abschnitt 13 BisamRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bisambekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- BisamRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Jagdausübungsberechtigte sind befugt, Bisame, die als Beifang gefangen werden, zu töten. Im Falle der Tötung eines als Beifang gefangenen Bisams müssen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 2 der BArtSchV sowie die Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz beachtet werden. Zudem findet § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG Anwendung. Einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG bedarf es nicht.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)