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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 BisamRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bisambekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
BisamRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Jagdausübungsberechtigte sind befugt, Bisame, die als Beifang gefangen werden, zu töten. Im Falle der Tötung eines als Beifang gefangenen Bisams müssen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 2 der BArtSchV sowie die Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz beachtet werden. Zudem findet § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG Anwendung. Einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG bedarf es nicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 16 Satz 1 des RdErl. vom 15. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 219)