Abschnitt 2.16 DfTubkVO - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Die Anerkennung ist nur bei Feststellung der bovinen Tuberkulose oder des Verdachts
auf diese Tuberkulose zu widerrufen; ein Widerruf wegen nicht auf boviner Infektion
beruhender Tuberkulinreaktion ist nicht gerechtfertigt.
2.
Ein Verdacht auf Tuberkulose ist nur unter den zu § 9 Nr. 2 genannten Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.
3.
Im Falle des § 16 Abs. 4 ist stets das Ruhen der Anerkennung anzuordnen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung und Nr. 1 zu § 9).
4.
Zuständig für die Zurücknahme (§ 16 Abs. 1) und den Widerruf (§ 16 Abs. 2) der Anerkennung sowie für die Anordnung des Ruhens der Anerkennung (§ 16 Abs. 4) ist der Regierungsveterinärrat.