NDG,NI - Niedersächsisches Deichgesetz

Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83 - VORIS 28200 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388)

Inhaltsübersicht(1)§§
Einleitende Bestimmung1
Abschnitt 1
Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke, Schutzdeiche, Schutzdünen
Begriffsbestimmung2
Widmung3
Abmessungen und Bestandteile des Deiches4
Deicherhaltung5
Erhaltung der Sperrwerke5a
Deichpflicht6
Träger der Deicherhaltung7
Träger der Erhaltung der Sperrwerke7a
Kostenbeteiligung des Landes8
Deicherhaltungsverbände9
(weggefallen)10
Übernahme als Hauptdeich11
Bau von Deichen und Sperrwerken12
Verlegung der Deichlinie13
Benutzung14
Besondere Bauwerke15
Anlagen landseitig vom Deich16
Duldungspflichten17
Deichschau18
Deichbuch19
Entwidmung20
Schutzdünen20a
Abschnitt 2
Deichvorland, Sicherungsstreifen
Erhaltung des Deichvorlandes21
Deichboden22
Sicherungsstreifen23
Vorland vor hochliegendem Gelände24
Abschnitt 3
Eigentum
Eigentum am Deich25
Eigentum im Deichvorland26
Abschnitt 4
Deichverteidigung, Notdeiche, zweite Deichlinie
Deichverteidigung27
Notdeiche28
Zweite Deichlinie29
Abschnitt 5
Behörden, Deichaufsicht, Bußgeldbestimmungen
Behörden, Deichaufsicht30
Zuständigkeiten30a
Kostenerstattung31
Ordnungswidrigkeiten32
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bestehende Rechte und Befugnisse33
Beschränkung und Aufhebung34
Entschädigung für Eigentumsbeschränkung35
Eintragung und Anmeldung bestehender Rechte36
Verpflichtungen Dritter37
Gründung weiterer Deichverbände37a
Außer Kraft tretende Vorschriften38
In-Kraft-Treten39

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1,

§ 1 NDG - Einleitende Bestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche;
  2. 2.
    das von diesen Deichen und Sperrwerken geschützte Gebiet;
  3. 3.
    Schutzdünen;
  4. 4.
    das Deichvorland;
  5. 5.
    den Sicherungsstreifen;
  6. 6.
    Notdeiche;
  7. 7.
    die zweite Deichlinie.

§§ 2 - 20a, Abschnitt 1 - Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke, Schutzdeiche, Schutzdünen

§ 2 NDG - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Hauptdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut zu dienen bestimmt sind.

(2) Hochwasserdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(3) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.

(4) Schutzdeiche sind Deiche oberhalb eines Sperrwerks, die dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt sind, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann.

(5) Schutzdünen sind Dünen, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienen oder den Bestand einer Insel sichern.