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§ 17 NDG - Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Soweit es die Erhaltung eines Deiches oder eines Sperrwerkes verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zur Erhaltung des Deiches oder Sperrwerkes Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden

  1. 1.
    zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  2. 2.
    soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.

Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.