§ 37 NDG - Verpflichtungen Dritter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Verpflichtungen Dritter, die am 1. April 1963 einem Deichverband gegenüber aufgrund eines besonderen Rechtstitels bestanden, gelten gegenüber den nach diesem Gesetz gegründeten Deichverbänden weiter, wenn sie Rechtsnachfolger sind.