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§ 37 NDG - Verpflichtungen Dritter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Verpflichtungen Dritter, die am 1. April 1963 einem Deichverband gegenüber aufgrund eines besonderen Rechtstitels bestanden, gelten gegenüber den nach diesem Gesetz gegründeten Deichverbänden weiter, wenn sie Rechtsnachfolger sind.