§ 5a NDG - Erhaltung der Sperrwerke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Die Sperrwerke sind so zu erhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können.