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§ 5a NDG - Erhaltung der Sperrwerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Die Sperrwerke sind so zu erhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können.