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§ 8 NDG - Kostenbeteiligung des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Von den Kosten der Deicherhaltung trägt das Land diejenigen für die Herstellung der festgesetzten Abmessungen (§ 5 Abs. 2), wenn es der Verstärkung und Erhöhung des Deiches vorher zugestimmt hat. Dasselbe gilt für die Errichtung der Schutzwerke im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1, wenn das Land ihrer Errichtung vorher zugestimmt hat.

(2) Die Kosten der Erhaltung von Schutzwerken im Deichvorland oder im Watt (§ 5 Abs. 1) trägt das Land, wenn es den Erhaltungsmaßnahmen vorher zugestimmt hat.

(3) Hat das Land Erhaltungs- oder Errichtungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zugestimmt, so leitet und koordiniert eine vom Fachministerium bestimmte Landesbehörde die Planung und erbringt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Grundleistungen und besonderen Leistungen im Sinne des § 3 HOAI. Das Gleiche gilt für die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, soweit sie mit dem Deich oder dem Schutzwerk verbunden sind.

(4) Zu den übrigen Deicherhaltungskosten kann das Land einem Deichverband auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn

  1. a)

    die Beitragslast (Deichlast) für die Deicherhaltung (§ 5 Abs. 1) die durchschnittliche Beitragslast in den Deichverbänden erheblich übersteigt oder

  2. b)

    die Schäden an einem Deich (§ 5 Abs. 3) außergewöhnlich groß sind oder

  3. c)

    besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.

(6) Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 4 und 5; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten.