§ 19 NDG - Deichbuch
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Jeder Träger der Deicherhaltung hat für seinen Deich ein Deichbuch einzurichten und zu führen. Die Deichbehörde übernimmt dies für Hochwasserdeiche, die kein Träger der Deicherhaltung erhält.
(2) Das Deichbuch muss enthalten
- 1.
Lageplan, Längsschnitt und Querschnitt des Deiches;
- 2.
Angaben über
Sicherungs- und Schutzwerke,
besondere Bauwerke (§ 15),
Wege, die der Deichverteidigung dienen, und andere Einrichtungen der Deichverteidigung,
Eigentum,
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels und Verpflichtungen Dritter,
eine zweite Deichlinie;
- 3.
Prüfungsprotokolle über die Deichabmessungen.