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§ 19 NDG - Deichbuch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Jeder Träger der Deicherhaltung hat für seinen Deich ein Deichbuch einzurichten und zu führen. Die Deichbehörde übernimmt dies für Hochwasserdeiche, die kein Träger der Deicherhaltung erhält.

(2) Das Deichbuch muss enthalten

  1. 1.

    Lageplan, Längsschnitt und Querschnitt des Deiches;

  2. 2.

    Angaben über

    Sicherungs- und Schutzwerke,

    besondere Bauwerke (§ 15),

    Wege, die der Deichverteidigung dienen, und andere Einrichtungen der Deichverteidigung,

    Eigentum,

    genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,

    Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels und Verpflichtungen Dritter,

    eine zweite Deichlinie;

  3. 3.

    Prüfungsprotokolle über die Deichabmessungen.