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§ 15 NDG - Besondere Bauwerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches, die der Ent- und Bewässerung oder dem Verkehr dienen, dürfen nur mit Erlaubnis der Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, Öl- und elektrische Leitungen innerhalb der Grenzen des Deiches.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Anschluss eines Deiches.

(3) Die Erlaubnis ist widerruflich. Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn das Bauwerk die Deicherhaltung beeinträchtigt. § 14 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.

(4) Die Bauwerke sind vom Inhaber der Erlaubnis zu erhalten. Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so hat die Deichbehörde die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen zu lassen.