§ 3 NDG - Widmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Hauptdeiches, Hochwasserdeiches oder Schutzdeiches und ein Bauwerk der in § 2 Abs. 3 genannten Art die Eigenschaft eines Sperrwerkes durch Widmung, die die Deichbehörde durch Verordnung ausspricht.
(2) Deiche, die am 1. April 1963 dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut oder Hochwasser dienten und unter staatlicher Schau standen, haben auch ohne Widmung die Eigenschaft eines Hauptdeiches oder Hochwasserdeiches. Deiche, die in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. April 1974 von der oberen Deichbehörde in anderer Weise als durch Verordnung gewidmet worden sind, gelten auch weiterhin als gewidmet.
(3) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und den Deichkörper oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.