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§ 14 NDG - Benutzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen.

(2) Die Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf sie nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange zulassen, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören; dessen bedarf es nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragen hat.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. Sie muss widerrufen werden, wenn die Benutzung die Deicherhaltung erheblich beeinträchtigt.

(4) Bei Widerruf der Ausnahmegenehmigung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der Träger der Deicherhaltung verlangt.

(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde den Antragsteller von dem Verbot des Absatzes 1 durch eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 befreit hat.

(7) Ist für eine Anlage eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Träger der Deicherhaltung alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.