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§ 7a NDG - Träger der Erhaltung der Sperrwerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Die Erhaltung und der Betrieb der Sperrwerke obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist.