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§ 2 NDG - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Hauptdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut zu dienen bestimmt sind.

(2) Hochwasserdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(3) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.

(4) Schutzdeiche sind Deiche oberhalb eines Sperrwerks, die dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt sind, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann.

(5) Schutzdünen sind Dünen, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienen oder den Bestand einer Insel sichern.