NIngG,NI - Niedersächsisches Ingenieurgesetz

Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322 - VORIS 77220 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 52)

Inhaltsübersicht (2)§§
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
Geschützte Bezeichnungen1
Berufsaufgabe2
Beschäftigungsart3
Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes4
Einheitliche Ansprechpartner5
Zweites Kapitel
Niedergelassene Personen
Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"6
Genehmigungsvoraussetzungen7
Ausgleichsmaßnahmen8
Genehmigungsverfahren9
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes9a
Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"10
Berufshaftpflichtversicherung der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure11
Drittes Kapitel
Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure, auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Führen geschützter Berufsbezeichnungen12
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure13
Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr14
Viertes Kapitel
Gesellschaften
Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft15
Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland16
Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure17
Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft18
Fünftes Kapitel
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser19
Gleichgestellte Personen im europäischen Dienstleistungsverkehr20
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner21
Sechstes Kapitel
Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen
Bescheinigungen22
Streichung von Eintragungen23
Zweiter Teil
Ingenieurkammer
Erstes Kapitel
Allgemeines
Ingenieurkammer Niedersachsen24
Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder25
Auskunftspflicht der Kammermitglieder26
Aufgaben der Ingenieurkammer27
Sachgebietsregister27a
Satzungen28
Beiträge und Kosten, Finanzwesen29
Aufsicht30
Durchführung der Aufsicht31
Versorgungseinrichtung32
Datenverarbeitung33
Zweites Kapitel
Organe der Ingenieurkammer, Schlichtungsausschuss, Verschwiegenheit
Organe34
Vertreterversammlung35
Vorstand36
Eintragungsausschuss37
Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle38
Verschwiegenheit39
Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge
Berufspflichten40
Ahndung von Berufsvergehen41
Berufsgerichte42
Verfahrenskosten43
Vollstreckung44
Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen45
Anwendung weiterer Vorschriften 46
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten47
Übergangsvorschrift48
Verhältnismäßigkeitsprüfung von SatzungenAnlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung *) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322)

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  • der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und

  • der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 23, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen

§§ 1 - 5, Erstes Kapitel - Allgemeines

§ 1 NIngG - Geschützte Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 6 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 10 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(3) 1Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. 2§ 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft nach § 15, § 16 oder § 18 zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist.

§ 2 NIngG - Berufsaufgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. 2Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch

  1. 1.

    Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer und baulicher Vorhaben,

  2. 2.

    Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

  3. 3.

    Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,

  4. 4.

    Überwachung der Ausführung von Vorhaben,

  5. 5.

    Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,

  6. 6.

    Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie

  7. 7.

    sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange, die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

(3) Eine Personengesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.