§ 20 NIngG - Gleichgestellte Personen im europäischen Dienstleistungsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) 1Den in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen ist gleichgestellt, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden (§ 19 Abs. 1) rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat, wenn die Ingenieurkammer die Erbringung der Dienstleistung nicht nach Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 untersagt hat. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt. 4Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, soll die Ingenieurkammer ihr oder ihm die Erbringung der Dienstleistung untersagen.
(2) 1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 1 erbringen will, hat dies der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2.
ein Berufsqualifikationsnachweis und
- 3.
für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.
3§ 13 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 überprüft die Ingenieurkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. 2Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 19 Abs. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 3Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder untersagt. 4§ 13 Abs. 4 Sätze 2 bis 4, 7 und 8 gilt entsprechend.