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§ 41 NIngG - Ahndung von Berufsvergehen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Verstöße gegen Berufspflichten nach § 40 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Ingenieurkammer geahndet.

(2) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 15 000 Euro,

  3. 3.

    Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer,

  4. 4.

    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    Streichung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, der Liste der freiwilligen Mitglieder und dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 1 auf Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung.

2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 erkannt werden.

(3) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 50 000 Euro oder

  3. 3.

    Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.

2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 erkannt werden.

(4) 1Auf Streichung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, der Liste der freiwilligen Mitglieder, dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sowie dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. 3Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.