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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 30 NIngG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Ingenieurkammer unterliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Rechtsaufsicht und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 27 Abs. 3) der Fachaufsicht des Fachministeriums (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Ingenieurkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(3) 1Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. 2Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Eine Sitzung der Vertreterversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(5) 1Die Ingenieurkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. 2Sie legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses vor.