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§ 40 NIngG - Berufspflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Kammermitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. 2Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich nach Maßgabe der Fortbildungssatzung beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie der Ingenieurkammer Nachweise über wahrgenommene Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren oder dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  4. 4.

    sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, zu versichern,

  5. 5.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

  6. 6.

    Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die unlauter sind, zu unterlassen,

  7. 7.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Ausloberinnen und Auslobern einerseits und Teilnehmerinnen und Teilnehmern andererseits Rechnung getragen wird, und

  8. 8.

    im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit nur solche Unterlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden.

(3) 1Kammermitglieder, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, sind zudem zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. 2Sie dürfen insbesondere nicht

  1. 1.

    eigene und fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, verfolgen und

  2. 2.

    Provisionen, Rabatte und sonstige Vergünstigungen für sich, für ihre Angehörigen sowie für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter annehmen oder sich versprechen lassen, wenn sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angeboten werden.

3Sie haben ihre Pflicht nach § 11 Abs. 1 zu erfüllen.

(4) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen, haben bei der Ausübung von Tätigkeiten in Niedersachsen gemäß § 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 die Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfüllen.

(5) 1Für Gesellschaften, die in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, sowie für auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, soweit sie in Niedersachsen tätig und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2Sie haben ihre Pflichten nach § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, zu erfüllen.