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§ 17 NIngG - Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 verfügt,

  2. 2.

    Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ist,

  3. 3.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,

  4. 4.

    Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,

  5. 5.

    mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sind,

  6. 6.

    Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und

  7. 7.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

2Eine Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Niedersachen wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie die Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt.

(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) 1Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung in die Gesellschaftsliste ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. 5§ 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, wenn der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt 1 000 000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. 2Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 unterhalten.

(5) 1Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister. 2§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden. 4Die Frist nach Satz 3 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer vorliegen.

(6) 1Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Ingenieurkammer das Registergericht. 2Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.