Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 28 NIngG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung. 2Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Ingenieurkammer,

  3. 3.

    die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,

  4. 4.

    die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,

  5. 5.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und

  6. 6.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt eine Entschädigungssatzung, die Bestimmungen über die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und im Beirat der Versorgungseinrichtung sowie die Entschädigung der Sachverständigen enthalten muss.

(3) Die Ingenieurkammer erlässt zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) eine Fortbildungssatzung, die Bestimmungen darüber enthalten muss,

  1. 1.

    zu welchen Inhalten sich die Kammermitglieder jeweils beruflich fortbilden müssen,

  2. 2.

    in welchen Fällen Kammermitglieder von der Fortbildungspflicht befreit sind, die den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausüben,

  3. 3.

    welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen und die insgesamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums von den Kammermitgliedern wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und

  4. 4.

    welche Fortbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer anerkannt werden.

(4) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Ingenieurkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.

(5) 1Die Ingenieurkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Ingenieurkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die Ingenieurkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(6) 1Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über folgende Satzungen:

  1. 1.

    die Hauptsatzung nach Absatz 1 Satz 1,

  2. 2.

    die Entschädigungssatzung nach Absatz 2,

  3. 3.

    die Satzung nach § 8 Abs. 3 Satz 1,

  4. 4.

    die Beitragssatzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2,

  5. 5.

    die Gebühren- und Auslagensatzung nach § 29 Abs. 2,

  6. 6.

    die Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung nach § 29 Abs. 3 Satz 1,

  7. 7.

    die Wirtschaftssatzung nach § 29 Abs. 3 Satz 2,

  8. 8.

    die Satzung über die Versorgungseinrichtung nach § 32 Abs. 7,

  9. 9.

    die Wahlsatzung nach § 35 Abs. 2 Satz 1,

  10. 10.

    die Schlichtungssatzung nach § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 3, sowie

  11. 11.

    die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung).

2Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 5 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Ingenieurkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(7) 1Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen. 2Beschlüsse über Satzungen, die nicht der Genehmigung nach Absatz 6 bedürfen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.