§ 19 NIngG - Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer
- 1.
in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt,
- 2.
ein Studium in einem Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule, das den Anforderungen des § 6 Nr. 1 Buchst. a entspricht, oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
- 3.
nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
(2) 1Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt und
- 1.
über einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden zu erhalten, oder
- 2.
den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem oder mehreren der in Nummer 1 genannten Staaten, in denen dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in den in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet wurde,
wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach Absatz 1 keine wesentlichen Unterschiede bestehen oder diese Unterschiede ausgeglichen wurden. 2 § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 gelten entsprechend.
(3) 1Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser setzt voraus, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Mitglied der Ingenieurkammer oder der entsprechenden Kammer eines anderen Bundeslandes ist. 2Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer entfällt für die Dauer der Eintragung für diejenigen natürlichen Personen, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, insbesondere in einem der in § 53 Abs. 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung genannten Gewerke, aufgrund gesetzlicher Regelungen Pflichtmitglied in einer niedersächsischen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer sind oder werden. 3Die in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer in Satz 1 oder 2 genannten anderen Kammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(6) Die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.