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§ 45 NIngG - Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.

(2) Das Justizministerium kann seine Befugnisse nach § 42 Abs. 3 und 9 auf nachgeordnete Behörden übertragen.