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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 10 NIngG - Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Eine Person, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt, darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn sie in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(2) 1In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. 1.

    nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, oder die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt,

  2. 2.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war,

  3. 3.

    zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat,

  4. 4.

    die Berufsaufgabe nach § 2 im Sinne des § 3 Abs. 2 wahrnimmt und

  5. 5.

    über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11 verfügt.

2Satz 1 Nrn. 2 und 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, vorliegen. 3Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(3) 1Für das Eintragungsverfahren gilt § 9 entsprechend. 2Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 1 Satz 4 genannten Unterlagen dürfen von den dort genannten Personen auch die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. 3Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. 4Über den Antrag ist abweichend von § 9 Abs. 3 unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen einschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nachgeforderter Unterlagen zu entscheiden, wenn die einzutragende Person bereits nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen. 5Die Frist nach Satz 4 läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer vorliegen.