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§ 36 NIngG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. 2Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl in der Hauptsatzung bestimmt ist. 3Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. 2Er kann eine Hauptgeschäftsführerin oder einen Hauptgeschäftsführer, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 3Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und schlägt dem Oberlandesgericht Celle die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit für die Berufsgerichte vor.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer vertreten. 2Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer in schriftlicher Form oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. 3Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.