§ 39 NIngG - Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
1Personen, die für die Ingenieurkammer oder die Versorgungseinrichtung nach § 32 tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. 5Die Präsidentin oder der Präsident der Ingenieurkammer kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen.