Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27a NIngG - Sachgebietsregister

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Ingenieurkammer kann jeweils durch Satzung Register für bestimmte Sachgebiete des Ingenieurwesens errichten, in die Kammermitglieder auf Antrag eingetragen werden, wenn sie auf das Sachgebiet des Registers bezogene besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. 2Über den Antrag auf Eintragung in ein nach Satz 1 errichtetes Register entscheidet der Vorstand. 3In die nach Satz 1 errichteten Register sind die in § 33 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 genannten personenbezogenen Daten einzutragen; § 33 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Für die Streichung von Eintragungen gelten Satz 2 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(2) In einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen das Kammermitglied zu erbringen hat,

  2. 2.

    von welchem Gremium der Ingenieurkammer in welcher Besetzung die von dem Kammermitglied vorgelegten Nachweise geprüft werden,

  3. 3.

    welcher zeitlichen Befristung die Eintragungen unterliegen und welche Nachweise der auf das Sachgebiet des Registers bezogenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für jede Verlängerung einer Eintragung zu erbringen sind.