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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 NIngG - Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt ist und eine Irreführung über den Gesellschaftszweck und den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    die Gesellschaft ihren Sitz außerhalb Niedersachsens hat und nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder einer ähnlichen Bezeichnung berechtigt ist.