NÖbVIG-VV,NI - NÖbVIG-Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 22. 2. 2022 - 44-23030/04 -

Vom 22. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 478)

- VORIS 21160 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 30. 3. 2015 (Nds. MBl. S. 355), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 442)
    - VORIS 21160 -

  2. b)

    RdErl. v. 10. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1292, S. 1546)
    - VORIS 21160 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse1
Bestellung1.1
Aufgaben1.2
Amtssiegel1.3
Geschäftsbuch1.4
Zu § 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid2
Voraussetzungen2.1
Hochschulstudium2.2
Praxiszeiten nach Vorliegen der Befähigung2.3
Qualifizierung2.4
Ausschlusskriterien2.5
Amtseid2.6
Haftpflichtversicherung2.7
Zu § 3 Amtsbezirk und Amtssitz3
Geschäftsstelle3.1
Amtsschild3.2
Zu § 4 Allgemeine Amtspflichten4
Amtspflichten4.1
Fachkräfte4.2
Werbung4.3
Zu § 5 Berufliche Verbindungen5
Zu § 6 Vertretung6
Zu § 7 Haftung, Haftpflichtversicherung7
Zu § 8 Erlöschen des Amtes8
Zu § 9 Vorläufige Amtsenthebung9
Zu § 10 Abwicklung10
Zu § 11 Aufsicht11
Aufsichtsbehörde11.1
Qualitätssicherung11.2
Ersatzvornahme11.3
Übersicht der Amtstätigkeit11.4
Veröffentlichungen11.5
Zu § 12 Verletzung von Amtspflichten12
Ahndung12.1
Aufsichtsmaßnahmen12.2
Zu § 13 Beteiligung13
Schlussbestimmungen14
Anlagen:
Muster BestellungsurkundeAnlage 1
Anforderungskatalog für die Qualifizierung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NÖbVIGAnlage 2
FortbildungsveranstaltungenAnlage 3

Abkürzungsverzeichnis:

BDVIBund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V.
CLGECouncil of European Geodetic Surveyors
DVWDVW e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
FIGFédération Internationale des Géomètres
VDVVerband Deutscher Vermessungsingenieure

Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse des Nds. MBl.

Zum NÖbVIG vom 1. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 208) werden folgende Durchführungsbestimmungen (Verwaltungsvorschriften) erlassen:

Abschnitt 1 NÖbVIG-VV - Zu § 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Bestellung

1.1.1 Für die Form der Bestellungsurkunde gilt das Muster der Anlage 1 .

1.1.2 Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) werden in einer fortlaufend nummerierten Liste (ÖbVI-Verzeichnis) geführt, die auf der Internetseite des LGLN veröffentlicht ist.

1.2 Aufgaben

1.2.1 Die Amtstätigkeit der ÖbVI ist in § 1 Abs. 2 NÖbVIG abschließend aufgezählt.

1.2.2 ÖbVI sind an den Aufgabenbereich ihrer Amtstätigkeit gebunden. Die Ablehnung eines Antrags zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG ist ausschließlich unter den in § 4 Abs. 3 Satz 2 NÖbVIG genannten Bestimmungen zulässig. Die Wahrnehmung amtlicher Tätigkeiten hat Vorrang vor anderen beruflichen Tätigkeiten.

1.2.3 Für Antragstellende muss eindeutig erkennbar sein, in welcher Funktion die Leistung erbracht wird. Außerhalb der amtlichen Tätigkeit darf im Schriftverkehr nicht mit der Amtsbezeichnung unterzeichnet werden.

1.3 Amtssiegel

1.3.1 ÖbVI führen ein personalisiertes Amtssiegel.

1.3.2 ÖbVI beschaffen das Amtssiegel auf eigene Kosten. Die Nummern 2.2 und 2.4 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Ein Abdruck des Amtssiegels ist der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. ÖbVI haben Anschaffung, Verbleib und Aufbewahrung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

1.3.3 Das Amtssiegel ist nur bei Amtstätigkeit zu verwenden für die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NÖbVIG entstehen, und für Beglaubigungen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG. ÖbVI dürfen das Amtssiegel ausschließlich persönlich führen. ÖbVI haben dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Amtssiegels ausgeschlossen ist. Das Amtssiegel ist sicher aufzubewahren.

1.3.4 Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich unter Darlegung der Umstände zu berichten, wenn das Amtssiegel abhandengekommen ist. Um dem Missbrauch eines abhandengekommenen Amtssiegels zu begegnen, sind im neuen Amtssiegel unter dem Wappen zusätzlich eine aufsteigende Nummer (1 für den ersten Ersatz usw.) einzusetzen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde wird durch die Aufsichtsbehörde informiert. Bestehende Amtssiegel haben Bestandsschutz.

1.3.5 Das Amtssiegel ist der Aufsichtsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, wenn es

  1. a)

    durch ein neu gefertigtes Exemplar ersetzt wurde oder

  2. b)

    das Amt erloschen ist.

1.4 Geschäftsbuch

1.4.1 ÖbVI haben über alle Anträge ihrer Amtstätigkeit ein Geschäftsbuch zu führen. Darin sind mindestens folgende Angaben in geeigneter Weise zu dokumentieren:

  1. a)

    Name und Anschrift der antragstellenden Person und ggf. der oder des Bevollmächtigten,

  2. b)

    Datum und Form des Antrags,

  3. c)

    Art und Umfang des Antrags und

  4. d)

    ggf. Inhalt der Beratung.

Für jeden Antrag ist die Kostenermittlung nachzuweisen. Änderungen des Antrags sind ebenfalls im Geschäftsbuch zu dokumentieren. Geschäftsbücher und Kostenermittlungen sind entsprechend den Vorgaben der AO zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2 NÖbVIG-VV - Zu § 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
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21160

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Zur Bestellung bedarf es eines schriftlichen Antrags, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • aktueller tabellarischer Lebenslauf;

  • Lichtbild, höchstens ein Jahr alt;

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit;

  • Zeugnisse des Hochschulabschlusses und der Laufbahnprüfung:

    die Zeugnisse sind der Aufsichtsbehörde im Original vorzulegen oder als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist von der antragstellenden Person eine Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Ingenieurkammer Niedersachsen einzuholen;

  • Nachweise über Beschäftigungszeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 NÖbVIG (siehe Nummer 2.3.3);

  • Gesundheitszeugnis:

    das Gesundheitszeugnis muss die Feststellung enthalten, dass die antragstellende Person gesundheitlich für das Amt als ÖbVI geeignet ist; dabei ist besonders auf die körperliche Eignung für den vermessungstechnischen Außendienst zu achten. Das Gesundheitszeugnis soll zum Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als drei Monate sein. Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung trägt die antragstellende Person;

  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde;

  • Erklärungen bezüglich wirtschaftlicher Verhältnisse, gerichtlicher Vorstrafen, anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren;

  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Fremdsprachliche Urkunden und Zeugnisse bedürfen einer beglaubigten Übersetzung. Die Kosten trägt die antragstellende Person.

2.1.2 Soweit Unterlagen bereits in Personalakten vorhanden sind, die bei den Vermessungs- und Katasterbehörden geführt werden, kann darauf mit einer Einverständniserklärung zur Einsichtnahme verwiesen werden.

2.1.3 Ist beabsichtigt, im Anschluss an die Bestellung eine berufliche Verbindung (§ 5 NÖbVIG) einzugehen, so ist bereits dem Bestellungsantrag ein Vertragsentwurf darüber beizufügen.

2.1.4 Die Aufsichtsbehörde informiert den Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) über den Eingang eines Antrags auf Bestellung zur oder zum ÖbVI und prüft, ob die antragstellende Person

  • die geforderte persönliche Eignung und Befähigung besitzt,

  • die erfolgreich absolvierte Beschäftigungszeit nachweist und

  • ggf. eine Qualifizierung zu absolvieren hat.

2.1.5 Die Aufsichtsbehörde kann der antragstellenden Person eine Frist zur Beibringung der Unterlagen nach Nummer 2.1.1 setzen. Liegen die Unterlagen nach Ablauf der Frist nicht vollständig vor, kann der Antrag auf Bestellung zur oder zum ÖbVI gebührenpflichtig abgelehnt werden.

2.2 Hochschulstudium

Für die Tätigkeit als ÖbVI ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang unabdingbar. Ein anderer Studiengang ist geeignet, wenn die für die Bestellung vorausgesetzten Studieninhalte in Umfang und Qualität gleichwertig abgedeckt werden.

2.3 Praxiszeiten nach Vorliegen der Befähigung

2.3.1 Grundsätzlich muss eine zu bestellende Person sowohl über die notwendigen rechtlichen und technischen Fachkenntnisse zur Ausübung des Amtes, als auch über Kenntnisse der Büroorganisation, Betriebswirtschaft und Personalführung verfügen.

2.3.2 Eine überwiegende Beschäftigung liegt bei einem Zeitumfang von mehr als die Hälfte einer Vollzeitstelle vor.

2.3.3 Die Vermessungsstellen haben Art und Dauer der praktischen Tätigkeiten zu bescheinigen und die dabei gezeigten Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sowie eine Prognose über die Eignung als ÖbVI abzugeben. Die Beurteilung dient der Prüfung der nach § 2 Abs. 2 und 3 NÖbVIG geforderten "erfolgreichen Befassung" bei der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters.

2.3.4 Die Aufsichtsbehörde kann Arbeitsproben aus der Praxiszeit anfordern und die Praxiszeit verlängern, wenn die geforderten Fachkenntnisse nicht beurteilt werden können oder noch nicht erreicht sind.

2.4 Qualifizierung

Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung bisheriger beruflicher Tätigkeiten bestimmt ( Anlage 2 ).

2.5 Ausschlusskriterien

2.5.1 Die Ausschlusskriterien für eine Bestellung sind in § 2 Abs. 5 NÖbVIG abschließend aufgelistet.

2.5.2 Es ist unerheblich, in welchem Land die Person ihres Amtes als ÖbVI enthoben wurde (§ 2 Abs. 5 Nr. 8 NÖbVIG).

2.5.3 Die Regelung nach § 2 Abs. 5 Nr. 9 NÖbVIG erstreckt sich auf sämtliche insolvenzrechtliche Verfahren, auch auf das Verfahren der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO.

2.6 Amtseid

Der Amtseid oder das Gelöbnis ist auch dann zu leisten, wenn zuvor eine Vereidigung als Vertretung gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NÖbVIG erfolgt ist.

2.7 Haftpflichtversicherung

Die antragstellende Person hat vor ihrer Vereidigung der Aufsichtsbehörde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die Höhe der Haftpflichtversicherung ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen. In beruflichen Verbindungen ist eine gemeinsame Haftpflichtversicherung zulässig.

Abschnitt 3 NÖbVIG-VV - Zu § 3 Amtsbezirk und Amtssitz

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Verwaltungsvorschrift
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21160

3.1 Geschäftsstelle

3.1.1 Die Geschäftsstelle muss aus mindestens einem Geschäftszimmer bestehen und von fremden oder eigenen privaten Räumen abgeschlossen sein. Die Einrichtung der Geschäftsstelle muss eine Kundenberatung ermöglichen und insgesamt die Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit gewährleisten.

3.1.2 Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehört auch ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtstätigkeiten nach § 1 Abs. 2 NÖbVIG verbucht werden.

3.1.3 Die Erreichbarkeit der Geschäftsstelle ist während der am Amtssitz üblichen Geschäftsstunden zu gewährleisten.

3.1.4 ÖbVI haben der Aufsichtsbehörde die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle am Amtssitz unverzüglich anzuzeigen.

3.2 Amtsschild

3.2.1 ÖbVI haben am Gebäude ihrer Geschäftsstelle auf eigene Kosten ein Amtsschild sichtbar anzubringen. Das Amtsschild enthält das Landeswappen und die Amtsbezeichnung. Nummer 3 der Ausführungsbestimmungen zum NWappG in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Neben dem Amtsschild sind Namensschilder erlaubt.

3.2.2 Ist das Amt erloschen oder der Amtssitz verlegt worden, so ist das Amtsschild von der oder dem ÖbVI zu entfernen. Die oder der ÖbVI hat der Aufsichtsbehörde in geeigneter Weise einen Nachweis über die Entfernung des Amtsschildes zu erbringen.

3.2.3 Einträge in elektronischen Verzeichnissen und in eigener Verantwortung erstellten Internetseiten (Homepage) sind aktuell zu halten. Bei Amtssitzverlegungen, bei der Aufnahme oder der Auflösung beruflicher Verbindungen und nach dem Erlöschen des Amtes sind die Verzeichnisse und Internetseiten zu ändern oder zu löschen.

Abschnitt 4 NÖbVIG-VV - Zu § 4 Allgemeine Amtspflichten

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4.1 Amtspflichten

4.1.1 Die Amtspflichten ergeben sich aus dem Status des öffentlichen Amtes und den zugewiesenen Aufgaben. ÖbVI sind als Trägerinnen oder Träger eines öffentlichen Amtes in besonderem Maße der Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet.

4.1.2 ÖbVI haben die antragstellenden Personen sachgemäß zu beraten.

4.1.3 Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung, der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages sowie die Abgabe der Fertigungsaussage sind der oder dem ÖbVI vorbehalten. Dies gilt entsprechend für die Erteilung von Leistungsbescheiden sowie Beglaubigungen nach der NBauO und von Anträgen auf Vereinigung und/oder Teilung von Grundstücken.

4.1.4 Zu den Amtspflichten gehört auch die Beachtung von Verwaltungsvorschriften wie dem Bezugserlass zu b mit den dort festgelegten Einreichungsgeboten und Fristen zur Bearbeitung von Anträgen. Innerhalb dieser Vorgaben sind Anträge grundsätzlich nach Eingang abzuarbeiten.

4.1.5 ÖbVI haben Mängel im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit auf ihre Kosten zu beheben. Das gilt auch, wenn die Angaben bereits in die amtlichen Nachweise eingetragen sind.

4.1.6 ÖbVI sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren und sich in dem für ihre Amtstätigkeit erforderlichen Umfang regelmäßig fortzubilden. Zu diesem Zweck ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von jährlich mindestens zwölf Zeitstunden nachzuweisen. Acht Zeitstunden davon sind durch die Teilnahme an Seminaren oder Schulungen zu belegen. Gegenstand der Fortbildung sollen insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Entwicklungen im Bereich des Vermessungs- und Geoinformationswesens sein ( Anlage 3 ).

4.2 Fachkräfte

4.2.1 Fachkräfte leisten unterstützende Arbeiten und bereiten Amtshandlungen der oder des ÖbVI vor. Dabei ist insbesondere Nummer 1.2 des Bezugserlasses zu b zu beachten. Die oder der ÖbVI stellt sicher, dass die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse für den an die Fachkraft übertragenen Aufgabenbereich vorliegen.

4.2.2 Fachkräfte unterstehen der persönlichen Aufsicht der oder des ÖbVI.

4.2.3 Zwischen der oder dem ÖbVI und der Fachkraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.

4.3 Werbung

4.3.1 Grundsätzlich ist den ÖbVI die Freiheit der werbenden Außendarstellung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG garantiert. Eine mit dem Amt als ÖbVI vereinbare Werbung ist die sachliche und berufsbezogene Information der Öffentlichkeit.

4.3.2 Den ÖbVI ist amtswidrige Werbung verboten. Werbung in diesem Sinne sind jegliche Darstellungen, Äußerungen oder Handlungen, die Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lassen und das Ansehen des öffentlichen Amts schädigen oder aus sonstigen Gründen mit der Stellung als ÖbVI nicht vereinbar sind. Hierzu zählen beispielhaft

  1. a)

    Werbemaßnahmen, die den Eindruck eines auf Gewinnmaximierung orientierten Unternehmens vermitteln, etwa durch

    • direkte Werbung, die auf die Stellung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist,

    • reklamehafte Formulierungen z. B. in Informationsbroschüren oder auf einer Homepage,

    • marktschreierische und damit irreführende Selbstbelobigung,

    • Anzeigen, die durch Form, Inhalt, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen,

    • besondere Vereinbarungen mit Plattformen oder Suchmaschinen, die zu einer herausgehobenen Anzeigeposition bei der Eingabe von Schlüsselbegriffen führen,

  2. b)

    ein Verhalten, das die alleinige Zuständigkeit der oder des ÖbVI suggeriert.

4.3.3 Werbung und Werbeformen unterliegen zeitbedingten Veränderungen. Sofern im Einzelfall bei geplanten Werbemaßnahmen Unsicherheiten über deren Zulässigkeit bestehen, ist eine vorherige Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.