Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NÖbVIG-VV - Zu § 7 Haftung, Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

7.1 Eine Haftpflichtversicherung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 NÖbVIG zur Deckung der verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Versicherungssumme ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen.

7.2 Bei einer beruflichen Verbindung ist der Abschluss eines gemeinsamen Versicherungsvertrages zulässig. Die Versicherungssummen nach Nummer 7.1 Satz 2 sind entsprechend zu erhöhen.