Abschnitt 7 NÖbVIG-VV - Zu § 7 Haftung, Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
7.1 Eine Haftpflichtversicherung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 NÖbVIG zur Deckung der verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Versicherungssumme ist nach Umfang und Art der Amtstätigkeit zu bemessen.
7.2 Bei einer beruflichen Verbindung ist der Abschluss eines gemeinsamen Versicherungsvertrages zulässig. Die Versicherungssummen nach Nummer 7.1 Satz 2 sind entsprechend zu erhöhen.