Abschnitt 9 NÖbVIG-VV - Zu § 9 Vorläufige Amtsenthebung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
9.1 Die vorläufige Amtsenthebung bewirkt das sofortige Verbot der Amtsausübung.
9.2 Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Vertretung mit deren Zustimmung. Die Akten aller laufenden Vorgänge sind unverzüglich der Vertretung zu übergeben. Neue Anträge dürfen für die oder den vorläufig des Amtes enthobenen ÖbVI nicht angenommen werden. Antragstellende sind entsprechend zu informieren.
9.3 Im Gegensatz zu der Vertretung nach § 6 NÖbVIG, wird die Bearbeitung aller laufenden Vorgänge der oder des vorläufig des Amtes enthobenen ÖbVI rechtlich der Vertretung zugeordnet. Die Vertretung benutzt das eigene Amtssiegel sowie den eigenen Briefkopf. Der Unterschrift der mit der Vertretung beauftragten Person ist der Zusatz "anstelle der oder des ÖbVI (Vor- und Nachnahme)" anzufügen.