Abschnitt 8 NÖbVIG-VV - Zu § 8 Erlöschen des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
8.1 Die Gründe für das Erlöschen des Amtes sind in § 8 NÖbVIG abschließend aufgezählt.
8.2 In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG muss der festgelegte Zeitraum des Hinausschiebens angemessen und begründet sein. Hierbei sind sowohl die individuelle Situation der antragstellenden Person als auch der Umfang der unerledigten Geschäftsvorgänge zu würdigen.
8.3 Das Amt als ÖbVI erlischt
mit dem Tod (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 NÖbVIG),
bei Entlassung aus dem Amt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 NÖbVIG) zu dem in der Entlassungsurkunde benannten Zeitpunkt,
bei einer Amtsenthebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 NÖbVIG) mit Eintreten der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes.
8.4 Mit dem Erlöschen des Amtes verliert die oder der ÖbVI die ihr oder ihm zugewiesene Stellung als Trägerin oder Träger eines öffentlichen Amtes und die damit verbundenen Befugnisse.
8.5 Für die vor Inkrafttreten des NÖbVIG aus dem Amt entlassenen ÖbVI gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 NÖbVIG entsprechend.