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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NÖbVIG-VV - Zu § 4 Allgemeine Amtspflichten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

4.1 Amtspflichten

4.1.1 Die Amtspflichten ergeben sich aus dem Status des öffentlichen Amtes und den zugewiesenen Aufgaben. ÖbVI sind als Trägerinnen oder Träger eines öffentlichen Amtes in besonderem Maße der Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet.

4.1.2 ÖbVI haben die antragstellenden Personen sachgemäß zu beraten.

4.1.3 Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung, der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages sowie die Abgabe der Fertigungsaussage sind der oder dem ÖbVI vorbehalten. Dies gilt entsprechend für die Erteilung von Leistungsbescheiden sowie Beglaubigungen nach der NBauO und von Anträgen auf Vereinigung und/oder Teilung von Grundstücken.

4.1.4 Zu den Amtspflichten gehört auch die Beachtung von Verwaltungsvorschriften wie dem Bezugserlass zu b mit den dort festgelegten Einreichungsgeboten und Fristen zur Bearbeitung von Anträgen. Innerhalb dieser Vorgaben sind Anträge grundsätzlich nach Eingang abzuarbeiten.

4.1.5 ÖbVI haben Mängel im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit auf ihre Kosten zu beheben. Das gilt auch, wenn die Angaben bereits in die amtlichen Nachweise eingetragen sind.

4.1.6 ÖbVI sind verpflichtet, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren und sich in dem für ihre Amtstätigkeit erforderlichen Umfang regelmäßig fortzubilden. Zu diesem Zweck ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von jährlich mindestens zwölf Zeitstunden nachzuweisen. Acht Zeitstunden davon sind durch die Teilnahme an Seminaren oder Schulungen zu belegen. Gegenstand der Fortbildung sollen insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Entwicklungen im Bereich des Vermessungs- und Geoinformationswesens sein ( Anlage 3 ).

4.2 Fachkräfte

4.2.1 Fachkräfte leisten unterstützende Arbeiten und bereiten Amtshandlungen der oder des ÖbVI vor. Dabei ist insbesondere Nummer 1.2 des Bezugserlasses zu b zu beachten. Die oder der ÖbVI stellt sicher, dass die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse für den an die Fachkraft übertragenen Aufgabenbereich vorliegen.

4.2.2 Fachkräfte unterstehen der persönlichen Aufsicht der oder des ÖbVI.

4.2.3 Zwischen der oder dem ÖbVI und der Fachkraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.

4.3 Werbung

4.3.1 Grundsätzlich ist den ÖbVI die Freiheit der werbenden Außendarstellung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG garantiert. Eine mit dem Amt als ÖbVI vereinbare Werbung ist die sachliche und berufsbezogene Information der Öffentlichkeit.

4.3.2 Den ÖbVI ist amtswidrige Werbung verboten. Werbung in diesem Sinne sind jegliche Darstellungen, Äußerungen oder Handlungen, die Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lassen und das Ansehen des öffentlichen Amts schädigen oder aus sonstigen Gründen mit der Stellung als ÖbVI nicht vereinbar sind. Hierzu zählen beispielhaft

  1. a)

    Werbemaßnahmen, die den Eindruck eines auf Gewinnmaximierung orientierten Unternehmens vermitteln, etwa durch

    • direkte Werbung, die auf die Stellung eines Antrags im Einzelfall gerichtet ist,

    • reklamehafte Formulierungen z. B. in Informationsbroschüren oder auf einer Homepage,

    • marktschreierische und damit irreführende Selbstbelobigung,

    • Anzeigen, die durch Form, Inhalt, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen,

    • besondere Vereinbarungen mit Plattformen oder Suchmaschinen, die zu einer herausgehobenen Anzeigeposition bei der Eingabe von Schlüsselbegriffen führen,

  2. b)

    ein Verhalten, das die alleinige Zuständigkeit der oder des ÖbVI suggeriert.

4.3.3 Werbung und Werbeformen unterliegen zeitbedingten Veränderungen. Sofern im Einzelfall bei geplanten Werbemaßnahmen Unsicherheiten über deren Zulässigkeit bestehen, ist eine vorherige Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erforderlich.