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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 NÖbVIG-VV - Schussbestimmungen (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2022 in Kraft.

Der Bezugserlass zu a mit dem Verzeichnis der ÖbVI im Land Niedersachsen tritt mit Ablauf des 31. 3. 2022 außer Kraft.

müsste lauten: Schlussbestimmungen

An
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure