Abschnitt 14 NÖbVIG-VV - Schussbestimmungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Dieser RdErl. tritt am 1. 4. 2022 in Kraft.
Der Bezugserlass zu a mit dem Verzeichnis der ÖbVI im Land Niedersachsen tritt mit Ablauf des 31. 3. 2022 außer Kraft.
müsste lauten: Schlussbestimmungen
An
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure