Abschnitt 12 NÖbVIG-VV - Zu § 12 Verletzung von Amtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
12.1 Ahndung
12.1.1 Die Ahndung von Amtspflichtverletzungen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
12.1.2 Die zu treffende Maßnahme ist nach Wertung des Einzelfalls zu wählen, dabei ist die Schwere der Pflichtverletzung ebenso wie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Das zurückliegende Verhalten der oder des ÖbVI sowie vorangegangene Pflichtverletzungen sind verschärfend oder mildernd einzubeziehen.
12.2 Aufsichtsmaßnahmen
12.2.1 Die Liste in § 12 Abs. 1 NÖbVIG mit den zulässigen Maßnahmen ist abschließend und stellt gleichermaßen eine Stufenfolge für die Schwere der Amtspflichtverletzung dar.
12.2.2 Der Verweis ist ein schriftlicher Tadel einer Pflichtverletzung, der in die Personalakte aufgenommen wird.
12.2.3 Die Höhe einer Geldbuße ist von der Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzulegen.
12.2.4 Die Amtsenthebung dient dazu, das öffentliche Ansehen des amtlichen Vermessungswesens zu sichern. Sie kommt insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Amtspflichten oder bei sich wiederholenden Amtspflichtverstößen zum Tragen, welche erkennen lassen, dass auch in der Zukunft ein pflichtwidriges Verhalten der oder des ÖbVI zu erwarten ist.