Abschnitt 5 NÖbVIG-VV - Zu § 5 Berufliche Verbindungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG-VV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
5.1 ÖbVI haben der Aufsichtsbehörde vor dem Zusammenschluss zu einer beruflichen Verbindung oder bei deren Auflösung dies unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Zusammenschluss ist der zugrundeliegende Vertrag vorzulegen.
5.2 In einer beruflichen Verbindung kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, wer gegenüber der antragstellenden Person und der Aufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.