KapVO,NI - Kapazitätsverordnung

Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen
(Kapazitätsverordnung - KapVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222 - VORIS 22220 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 83)

Aufgrund des § 9 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität1
Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine2
Ermittlung der Aufnahmekapazität3
Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums4
Stichtagsermittlung5
Zweiter Abschnitt
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Berechnung mit Curricularnormwerten6
Zuordnung der Studiengänge zu Lehreinheiten7
Zuordnung von Stellen8
Lehrdeputate9
Einbeziehung von Lehraufträgen10
Inanspruchnahme durch Dienstleistungen11
Anteilquote eines Studiengangs12
Curricularnormwerte13
Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts
Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren14
Berücksichtigung des Raumbedarfs15
Berücksichtigung der Schwundquote16
Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL17
Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin18
Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin19
Vierter Abschnitt
Ausnahmetatbestände
Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen20
Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht21
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten22
Anlagen
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten AbschnittsAnlage 1
Zuordnung der Stellen des wissenschaftlichen PersonalsAnlage 2
CurricularnormwerteAnlage 3
Musikpraktischer EinzelunterrichtAnlage 4

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 1 KapVO - Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Zahlen für die Zulassung von Studierenden für zulassungsbeschränkte Studiengänge (Zulassungszahlen) sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Tierärztlichen Hochschule Hannover und in den Bereichen Humanmedizin auch in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen nach Maßgabe des § 20 abweichend von Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden.

§ 2 KapVO - Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Der Festsetzung der Zulassungszahlen liegt jeweils die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. 1.

    Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,

  2. 2.

    Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden nach Artikel 6 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.