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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 18 KapVO - Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Ist die Aufnahmekapazität des klinischen Teils des Studiengangs Medizin geringer als die des vorklinischen Teils, so kann die einheitliche Kapazität des Studiengangs Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis des klinischen Teils festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums für alle Studierenden nach dem vorklinischen Teil, auch an einer anderen Hochschule, gewährleistet werden kann.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht für alle betroffenen Studierenden gewährleistet ist, ist die Differenz zwischen der klinischen und der vorklinischen Aufnahmekapazität als gesonderte Kapazität auszuweisen.

(3) Ist die Aufnahmekapazität des vorklinischen Teils geringer als die des klinischen Teils, so ist die niedrigere Zahl maßgeblich.