§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
- 1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,
- 2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.
(2) Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden nach Artikel 6 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.